Fristerstreckung zur Abgabe der Steuererklärung

Sie können die Steuererklärung nicht auf Termin einreichen? – So wollen eine Fristverlängerung beantragen?

Alles kein Problem. Der Kanton Aargau hat ein eFristen-Tool entwickelt. Dort können Sie einfach bequem und online

eine Fristverlängerung eingeben. Sie erhalten eine Rückbestätigung. Die Frist wird automatisch in die Veranlagungssoftware bei den Gemeindesteuerämter eingetragen.

Sie können über den Link direkt zum Tool gelangen.

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Krankentaggeld erfassen

Wo lässt sich das Krankentaggeld in der Steuererklärung erfassen?

Diese Rubrik ist etwas versteckt.

Die Krankentaggelder werden in der Rubrik „Sozial- und andere Versicherungen“ aufgeführt.

Dort gibt es den Unterpunkt Leistungen aus „Invaliden-, Kranken-, Unfallversicherungen“

Die Jahresbeträge sind dort zu erfassen.

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Mahngebühren für nicht rechtzeitig eingereichte Steuererklärungen

Im Jahr 2019 führt der Kanton Aargau Mahngebühren für nicht eingereichte Steuererklärungen ein.

Für die 1. Mahnung wird Fr. 35.- und für die 2. Mahnung Fr. 50.- in Rechnung gestellt. Die Gebühren werden dann mit der definitiven Steuerveranlagung erhoben.

Die Gesetzesanpassung erfolgt aufgrund eines Entscheid vom Grossen Rat aus dem Jahr 2017.

Die Gemeinden werden nicht vor dem 30.6. mahnen. Die Einreichefrist ist weiterhin der 31.3. Somit haben alle Steuerpflichtigen eine automatische Fristverlängerung bis 30.6.

Lassen sie es nicht darauf ankommen. Reichen Sie ein Fristgesuch beim Steueramt ein. Beachten Sie, dass die Fristgesuche begründet sein müssen. Keine Zeit oder fehlende Unterlagen dürften künftig nicht mehr genügen. Hat man doch seit Mitte Februar Zeit sich um die Unterlagen zu kümmern.

Wollen Sie sich nicht mit dem Ganzen herumschlagen, dann nehmen Sie doch mit mir rechtzeitig Kontakt auf, damit wir gemeinsam die Steuererklärung innerhalb der Frist erstellen und einreichen können.

Steuererklärung mit Easy Tax ausfüllen

Steuererklärung mit EasyTax ausfüllen, was ist zu beachten.

Seit geraumer Zeit kann die Steuererklärung im Kanton Aargau mit dem kostenlosen Programm EasyTax erstellt werden. Der Kanton Aargau bietet das Programm zum Download an. Den Link finden sie am Ende des Artikels.

Das Programm muss jedes Jahr neu installiert werden. Die Vorjahresdaten können in das neue Jahr importiert werden. Sehr nützlich, im Normalfall müssen lediglich die neuen Beträge erfasst werden. Alle Grunddaten sind bereits vorhanden.

Alle Zahlen werden zusammengerechnet, die Standartabzüge gesetzt. Es ist aber nicht so, dass man das Programm installieren kann und dann wird alles automatisch gemacht. Nach der Installation wird der Benutzer durch Frage / Antwort durch die gesamte Steuererklärung geführt. Auch dies benötigt eine gewisse Zeit. Bitte genügend Zeit einberechnen, damit das Ausfüllen seriös und ohne Zeitdruck vorgenommen werden kann.

Für den Kanton Aargau gibt es zwar keine Online-Steuererklärung aber das Programm EasyTax kommt dem Ganzen sehr nahe.

Seit 2014 können die einzelnen Belege als pdf-Datei der EasyTax-Angaben angehängt werden. Ab 2015 (Steuererklärung 2014) kann man nun zusätzlich auswählen, dass einige Belege in Papierform und andere Digital angehängt werden. Der Gesamtausdruck von durchschnittlich 12 A4-Seiten muss man nicht mehr machen. Die Steuererklärungsblätter können elektronisch mit den ausgewählten Belegen an das Kantonale Steueramt übermittelt werden. Es ist lediglich ein Quittungsblatt auszudrucken und zu unterschreiben. Das ist ganz wichtig. Um die Steuererklärung beim Steueramt einzureichen wird eine handschriftliche Unterschrift auf dem Quittungsblatt zwingend benötigt.

Im geringsten Fall besteht eine Steuererklärung noch aus dem Umschlagbogen (A3) und dem Quittungsblatt.

Wie sind Ihre Erfahrungen mit dem Programm EasyTax aus. Bitte teilen Sie dies in den Kommentaren mit.

Hinweis:

Die vorherigen Ausführungen beziehen sich auf das Schweizer Steuerwesen im Kanton Aargau. Grundsätzliches lässt sich auch auf andere Kantone anwenden. Über allfällige Änderungen oder gar Fehler lehne ich jegliche Haftung ab.

Für weitere Fragen kontaktieren sie mich über die Kommentare oder gehen sie zur Onlinesteuerberatung

Software EasyTax herunterladen –>

FABI – Fahrtkosten bei Berufsauslagen

FABI – Auswirkungen auf die Berufsauslagen

FABI wurde vom Stimmvolk mit der Vorlage: Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur angenommen. Darin enthalten war die Beschränkung der Fahrtkosten bei den direkten Bundessteuern auf Fr. 3’000.-. Bei den direkten Bundessteuern tritt diese Beschränkung auf den 1.1.2016 in Kraft und muss mit der aktuellen Steuererklärung 2016 zum ersten Mal erhoben werden.

Für den Kanton Aargau wurde diese Begrenzung auf Fr. 7’000.- festgelegt. Diese Beschränkung der Fahrtkosten kommt ab 1.1.2017 mit der Steuererklärung 2017 zum ersten Mal zum Tragen.

Einfach gesagt, werden die deklarierten Fahrtkosten und hier trifft es vor allem diejenigen, die mit dem Auto unterwegs sind. Wenn ein Fahrtweg über 10 Km beträgt, tritt die Einschränkung bereits in Kraft.

Berechnung: 2x10km = 20Km à 220 Tage = 4’400 Km x 70 Rp. = Fr. 3’080.-. Hier würde von Amtes wegen der Abzug auf Fr. 3’000.- begrenzt.

Zu beachten gilt auch, dass Kosten für die Parkplatzmiete beim Arbeitgeber auch zu den Fahrtkosten gerechnet werden.

Natürlich werden auch die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel begrenzt. Hier trifft es vor allem die GA-Benutzer. Streckenabos sind selten höher als Fr. 3’000.-.

Besonderheit bei Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges.

Die oben beschriebene Begrenzung ist relativ simpel zu merken resp. auch umzusetzen. Wenn nun ein Arbeitnehmer ein Geschäftsauto zur Verfügung hat, wird die ganze Sache schon etwas komplizierter.

Wie bis anhin wird für die private Nutzung eines Geschäftsautos (Nutzung für private Fahrten, an Feierabenden, Wochenenden, usw.) ein Anteil von 0.8% des Kaufpreises pro Monat – resp. 9.6 % pro Jahr als Einkommen (Lohnbestandteil) auf dem Lohnausweis aufgeführt.

Kann nun das Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg genutzt werden, muss neu ein steuerbares Einkommen berechnet werden.

Wird nun ein Arbeitsweg von 15 Km mit dem Geschäftsauto zurückgelegt berechnet sich daraus ein Einkommen von 2×15 Km = 30 Km x 220 Tage = 6’600 Km x 70 Rp. = Fr. 4’620.- als Einkommen zu deklarieren. Für die Steuerperiode 2016 wird dies bei den Kantons- und Gemeindesteuern noch nicht berücksichtig (Gibt aber auch kein Abzug bei den Berufsauslagen). Bei den direkten Bundessteuern wird der Betrag von Fr. 4’620.- als Einkommen aufgerechnet und Fr. 3’000.- als Fahrtkostenabzug gewährt, was eine Einkommensbesteuerung von Fr. 1’620.- ergibt.

Geschäftsautonutzung bei Aussendiensttätigkeiten

Bei Tätigkeiten im Aussendienst (Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, usw.) werden diese Aussendiensttätigkeiten, die direkt vom Wohnort zu der entsprechenden Kundschaft führt, wiederum zum Abzug zugelassen resp. dies muss nicht als übriges Einkommen versteuert werden.

Berechnungsbeispiel:

Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall auf dem Lohnausweis die effektive Aussendiensttätigkeit in Prozent auf dem Lohnausweis aufführen. Gehen wir bei einem Kundenberater von 70 % Aussendienst bei einem 100 % Pensum aus.

100% = 220 Arbeitstage ./. 70 % Aussendienst = 154 Tage = 66 Tage ohne Aussendienst. à 2 x 40 Km = 80Km x 66 Tage = 5’280 Km x 70 Rp. = Fr. 3’696.-. davon abziehbar Fr. 3’000.- = Netto steuerbar Fr. 696.-.

Fall die Aussendiensttätigkeit in Prozent nicht klar definierbar ist, gibt es von der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eine Mitteilung, worauf Pauchalansätze je nach Tätigkeitsbereich ersichtlich sind. Hier bewegen sich die Werte von 5 % (Geschäftsleitung) bis 90% (Aussendienst – Versicherung).

Wer genau festhalten will, wie viel Aussendiensttage er hatte, kommt um eine genaue Auflistung der Fahrten mittels Fahrtenbuch nicht herum.

Weiterbildung – Ausbildung – Umschulung

Was für Abzüge können im Bereich Ausbildung – Weiterbildung – Umschulung vorgenommen werden?

Für resp. ab der Steuerperiode 2016 haben sich grundlegende Änderungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung ergeben.

Waren vorher nur Weiterbildungskosten im angestammten Beruf abziehbar, hat sich das Feld der abzugsfähigen Kosten markant vergrössert.

Anfallende Kosten werden unabhängig vom gelernten resp. gegenwärtigen Beruf betrachtet.

Fangen wir mit dem einfacheren an: Nicht abzugsfähig sind nach wie vor die Erstausbildung auf Stufe Sekundarstufe II. Das heisst, Kosten im Zusammenhang mit Berufslehre, Mittelschule, Gymnasium resp. im Kanton Aargau mit der Kantonsschule.

Demnach sind anschliessende Aus- und Weiterbildungskosten plus freiwillige Umschulungskosten steuerlich absetzbar. Hier kommt neu eine maximale Begrenzung pro Jahr von Fr. 12’000.- zum Tragen. Wird eine Umschulung resp. eine Zweitlehre auf der Stufe Sekundarstufe II vorgenommen, können diese Kosten auch in Abzug gebracht werden.

Das Aargauer Kantonale Steueramt hat ein entsprechendes Merkblatt (Link) verfasst.

Es wird auf die Berufsorientierung abgestützt. Der Lehrgang muss der aktuellen oder einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit dienen. Kann die gelernte Erkenntnis in einer beruflichen Tätigkeit angewendet werden? – Es ist aber nicht zwingend, dass in diesen erlernten Fähigkeiten auch tatsächlich künftig gearbeitet wird.

Hier muss noch unterschieden werden, denn Liebhaberei und Selbstentfaltungskurse können nicht abgezogen werden. Hier wird es auf die jeweilige Argumentation über Notwendigkeit und Gebrauch ankommen, ob der Abzug gewährt werden kann oder nicht.

Konkrete Beispiele

Informatikausbildungen/Weiterbildungen sowie übliche Sprachweiterbildung sind immer abzugsfähig. Verständlicherweise sind exotische Sprachen nur mit guter Begründung abziehbar.

Bis anhin musste eine Erwerbstätigkeit vorliegen, um die Kosten abzuziehen. Dies erschwerte den Abzug für Wiedereinstiegskosten. Das heisst, eine Frau, die zu Hause die Kindererziehung übernommen hat und auf das nächste Jahr einen Wiedereinstieg ins Berufsleben plant, kann bereits dieses Jahr Kurse, Lehrgänge usw. besuchen und diese Kosten steuerlich in Abzug bringen.

Checkliste zum Ausfüllen der Steuererklärung

  • Steuerrechnung – Steuerveranlagung des letzten Jahres zur Hand nehmen
  • Kopie der letzten Steuererklärung
  • Aktuelle Formulare aus Couvert nehmen
  • EasyTax von der Webseite: www.ag.ch/steuern herunterladen und installieren
  • Letztjährige Datei importieren
  • Sämtliche Lohnausweise bereitlegen (Haupt- und Nebenerwerb)
  • Buchhaltung bei selbständiger Tätigkeit (mindestens Aufstellung Einnahmen / Ausgaben)
  • Weitere Beleg zu Einkommen (Arbeitslosenbescheinigung, Krankentaggelder, usw)
  • Rentenbescheinigungen (AHV, BVG, SUVA, Renten aus dem Ausland)
  • Sämtliche Bankbelege (Saldoausweise per 31.12.)
  • Depotauszüge (Stand 31.12.)
  • Depotgebühren und Vermögensverwaltungskosten
  • Kauf- und Verkaufsunterlagen zu Aktien, Obligationen usw.
  • Liegenschaftsunterhaltskosten (Belege, Rechnungen, Quittungen)
  • Berufsauslagen (Arbeitgeberbescheinigungen, Bahnabo, usw.)
  • Schuldbelege (Schulden, Zinsen, Hypotheken – Stand 31.12.)
  • Alimentenzahlungen resp. Alimenteneinkommen (Bescheinigungen, Bankbelege)
  • Einkäufe in die 2. Säule (offizielle Bescheinigungen)
  • Beiträge an die Säule 3a (offizielle Bescheinigungen)
  • Kinderbetreuungskosten
  • Weiterbildungskosten
  • Zuwendungen an politische Parteien oder Institutionen (Belege, Quittungen)
  • Krankheitskosten (Selbstbehalte, Zahnarztkosten, usw.)
  • Lebensversicherungen (Bescheinigungen Stand 31.12.)

Wird die Steuererklärung mit EasyTax ausgefüllt, dann auf dem ersten Blatt unterschreiben. Mit EasyTax besteht die Möglichkeit die Unterlagen via Internet einzureichen – zu übermitteln. Die Belege können eingescannt und angehängt werden oder als Papierunterlagen mit dem Umschlagbogen eingereicht werden.

Steuererklärung ausfüllen – Belege besorgen

Steuererklärung ausfüllen und die Belege besorgen  – CrossPost – Ursprungsartikel –>

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist für viele ein Graus. Man muss sich um Dinge kümmern, die einerseits keinen Spass machen und anderseits hat mein Ausfüllen auch einen direkten Einfluss auf die Steuerrechnung, die ich erhalten werde. Sie können auch mich für diese Arbeit engagieren.

Aus dem Grund wollen wir uns nicht gerne mit dem Ausfüllen auseinandersetzen. Verständlich wie ich finde.

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Steuererklärung ausfüllen – 6 Tipps

Steuererklärung ausfüllen (Aargau) – Cross-Post – Ursprungsartikel –>

Wie jedes Jahr werden anfangs Februar die Steuerformulare allen Steuerpflichtigen Personen zugestellt. Ehepaare werden gemeinsam besteuert und müssen demzufolge eine Steuererklärung zusammen einreichen.

Aber im Kanton Aargau hat seit 2014 mit der Steuererklärung 2013 die Digitalisierung auch Einzug gehalten. Es lassen sich die Belege zur Steuererklärung digital als pdf-Datei mit der Software EasyTax an die Kantonale Steuerverwaltung übermitteln. Das Arbeiten mit dem Programm EasyTax werde ich in einem separaten Artikel erläutern.

Wir wollen jetzt die Steuererklärung ausfüllen. Haben Sie bereits im Laufe des Jahres Belege gesammelt? – Falls ja – ein Kompliment an Sie! – Falls nicht – kein Problem. Sie müssen jetzt alle Belege, die steuerlich eine Relevanz haben zusammentragen.

Sie erleichtern sich die Ausfüllarbeit, indem sie während des Jahres eine Mappe bereithalten, wo sie Unterlagen und Belege für die Steuern sammeln. Wenn sie bereits ein Ablagesystem haben (Ordner, Mappen, usw.) legen sie doch jeweils eine Kopie in die „Steuermappe“. Besser einmal etwas zu viel sammeln, als dann einem Belege verzweifelt suchen.

Hier meine 6-Tipps um die Steuererklärung auszufüllen

  1. Sich Zeit nehmen für das Ausfüllen der Steuererklärung (min. 2 Stunden)
  2. Belege während dem Jahr sammeln – Kopien in Mappe ablegen
  3. Zum Ausfüllen die Software EasyTax verwenden (kostenlos)
  4. Nach dem Ausfüllen eine Nacht darüber schlafen
  5. Am anderen Tag ausdrucken oder elektronisch übermitteln und den Rest abgeben
  6. Halten Sie die Frist ein

Mit der Einreichefrist ist es so eine Sache. Für normale Steuererklärungen beträgt die Einreichefrist der 31. März. Für Steuererklärungen mit Buchhaltungen oder eigenen Aktiengesellschaften der 30. Juni. Versuchen Sie die Frist einzuhalten. Wenn Sie die oben beschriebenenTipps befolgen, gibt es keinen Grund, weshalb die Steuererklärung nicht Fristgerecht abgegeben werden kann. Sollte es doch nicht möglich sein. Wenden sie sich an ihr Gemeindesteueramt und verlangen sie eine plausible Frist. Normalerweise werden Fristen für „normale“ Steuererklärungen bis Mitte Jahr problemlos akzeptiert.

Tipp: Im Grunde müssen sie kein Fristgesuch einreichen, wenn sie die Steuererklärung bis Mitte Mai einreichen werden. Mahnungen werden im Normalfall frühestens Ende Mai oder im Juni vorgenommen und da haben Sie nochmals 20 Tage Zeit.

Wie gehen Sie vor, um die Steuererklärung auszufüllen? Bitte
hinterlassen Sie doch einen entsprechenden Kommentar. Danke.

Hinweis:

Die vorherigen Ausführungen beziehen sich auf das Schweizer Steuerwesen im Kanton Aargau. Grundsätzliches lässt sich auch auf andere Kantone anwenden. Über allfällige Änderungen oder gar Fehler lehne ich jegliche Haftung ab.