Weiterbildung – Ausbildung – Umschulung

Was für Abzüge können im Bereich Ausbildung – Weiterbildung – Umschulung vorgenommen werden?

Für resp. ab der Steuerperiode 2016 haben sich grundlegende Änderungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung ergeben.

Waren vorher nur Weiterbildungskosten im angestammten Beruf abziehbar, hat sich das Feld der abzugsfähigen Kosten markant vergrössert.

Anfallende Kosten werden unabhängig vom gelernten resp. gegenwärtigen Beruf betrachtet.

Fangen wir mit dem einfacheren an: Nicht abzugsfähig sind nach wie vor die Erstausbildung auf Stufe Sekundarstufe II. Das heisst, Kosten im Zusammenhang mit Berufslehre, Mittelschule, Gymnasium resp. im Kanton Aargau mit der Kantonsschule.

Demnach sind anschliessende Aus- und Weiterbildungskosten plus freiwillige Umschulungskosten steuerlich absetzbar. Hier kommt neu eine maximale Begrenzung pro Jahr von Fr. 12’000.- zum Tragen. Wird eine Umschulung resp. eine Zweitlehre auf der Stufe Sekundarstufe II vorgenommen, können diese Kosten auch in Abzug gebracht werden.

Das Aargauer Kantonale Steueramt hat ein entsprechendes Merkblatt (Link) verfasst.

Es wird auf die Berufsorientierung abgestützt. Der Lehrgang muss der aktuellen oder einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit dienen. Kann die gelernte Erkenntnis in einer beruflichen Tätigkeit angewendet werden? – Es ist aber nicht zwingend, dass in diesen erlernten Fähigkeiten auch tatsächlich künftig gearbeitet wird.

Hier muss noch unterschieden werden, denn Liebhaberei und Selbstentfaltungskurse können nicht abgezogen werden. Hier wird es auf die jeweilige Argumentation über Notwendigkeit und Gebrauch ankommen, ob der Abzug gewährt werden kann oder nicht.

Konkrete Beispiele

Informatikausbildungen/Weiterbildungen sowie übliche Sprachweiterbildung sind immer abzugsfähig. Verständlicherweise sind exotische Sprachen nur mit guter Begründung abziehbar.

Bis anhin musste eine Erwerbstätigkeit vorliegen, um die Kosten abzuziehen. Dies erschwerte den Abzug für Wiedereinstiegskosten. Das heisst, eine Frau, die zu Hause die Kindererziehung übernommen hat und auf das nächste Jahr einen Wiedereinstieg ins Berufsleben plant, kann bereits dieses Jahr Kurse, Lehrgänge usw. besuchen und diese Kosten steuerlich in Abzug bringen.