FABI – Fahrtkosten bei Berufsauslagen

FABI – Auswirkungen auf die Berufsauslagen

FABI wurde vom Stimmvolk mit der Vorlage: Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur angenommen. Darin enthalten war die Beschränkung der Fahrtkosten bei den direkten Bundessteuern auf Fr. 3’000.-. Bei den direkten Bundessteuern tritt diese Beschränkung auf den 1.1.2016 in Kraft und muss mit der aktuellen Steuererklärung 2016 zum ersten Mal erhoben werden.

Für den Kanton Aargau wurde diese Begrenzung auf Fr. 7’000.- festgelegt. Diese Beschränkung der Fahrtkosten kommt ab 1.1.2017 mit der Steuererklärung 2017 zum ersten Mal zum Tragen.

Einfach gesagt, werden die deklarierten Fahrtkosten und hier trifft es vor allem diejenigen, die mit dem Auto unterwegs sind. Wenn ein Fahrtweg über 10 Km beträgt, tritt die Einschränkung bereits in Kraft.

Berechnung: 2x10km = 20Km à 220 Tage = 4’400 Km x 70 Rp. = Fr. 3’080.-. Hier würde von Amtes wegen der Abzug auf Fr. 3’000.- begrenzt.

Zu beachten gilt auch, dass Kosten für die Parkplatzmiete beim Arbeitgeber auch zu den Fahrtkosten gerechnet werden.

Natürlich werden auch die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel begrenzt. Hier trifft es vor allem die GA-Benutzer. Streckenabos sind selten höher als Fr. 3’000.-.

Besonderheit bei Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges.

Die oben beschriebene Begrenzung ist relativ simpel zu merken resp. auch umzusetzen. Wenn nun ein Arbeitnehmer ein Geschäftsauto zur Verfügung hat, wird die ganze Sache schon etwas komplizierter.

Wie bis anhin wird für die private Nutzung eines Geschäftsautos (Nutzung für private Fahrten, an Feierabenden, Wochenenden, usw.) ein Anteil von 0.8% des Kaufpreises pro Monat – resp. 9.6 % pro Jahr als Einkommen (Lohnbestandteil) auf dem Lohnausweis aufgeführt.

Kann nun das Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg genutzt werden, muss neu ein steuerbares Einkommen berechnet werden.

Wird nun ein Arbeitsweg von 15 Km mit dem Geschäftsauto zurückgelegt berechnet sich daraus ein Einkommen von 2×15 Km = 30 Km x 220 Tage = 6’600 Km x 70 Rp. = Fr. 4’620.- als Einkommen zu deklarieren. Für die Steuerperiode 2016 wird dies bei den Kantons- und Gemeindesteuern noch nicht berücksichtig (Gibt aber auch kein Abzug bei den Berufsauslagen). Bei den direkten Bundessteuern wird der Betrag von Fr. 4’620.- als Einkommen aufgerechnet und Fr. 3’000.- als Fahrtkostenabzug gewährt, was eine Einkommensbesteuerung von Fr. 1’620.- ergibt.

Geschäftsautonutzung bei Aussendiensttätigkeiten

Bei Tätigkeiten im Aussendienst (Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, usw.) werden diese Aussendiensttätigkeiten, die direkt vom Wohnort zu der entsprechenden Kundschaft führt, wiederum zum Abzug zugelassen resp. dies muss nicht als übriges Einkommen versteuert werden.

Berechnungsbeispiel:

Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall auf dem Lohnausweis die effektive Aussendiensttätigkeit in Prozent auf dem Lohnausweis aufführen. Gehen wir bei einem Kundenberater von 70 % Aussendienst bei einem 100 % Pensum aus.

100% = 220 Arbeitstage ./. 70 % Aussendienst = 154 Tage = 66 Tage ohne Aussendienst. à 2 x 40 Km = 80Km x 66 Tage = 5’280 Km x 70 Rp. = Fr. 3’696.-. davon abziehbar Fr. 3’000.- = Netto steuerbar Fr. 696.-.

Fall die Aussendiensttätigkeit in Prozent nicht klar definierbar ist, gibt es von der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eine Mitteilung, worauf Pauchalansätze je nach Tätigkeitsbereich ersichtlich sind. Hier bewegen sich die Werte von 5 % (Geschäftsleitung) bis 90% (Aussendienst – Versicherung).

Wer genau festhalten will, wie viel Aussendiensttage er hatte, kommt um eine genaue Auflistung der Fahrten mittels Fahrtenbuch nicht herum.